„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
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19May2015

Nach Verfassungsbeschwerde hebt Gericht Entscheidung zu Sorgerechtsentzug auf. Heimunterbringung eines Kindes zur Durchsetzung des Umgangsrechts ist unverhältnismäßig.

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Wir hatten im letzten Jahr über den Fall einer allein erziehenden Mutter aus Norddeutschland berichtet, der aufgrund der Tatsache, dass ihr Sohn den Umgang mit dem Kindesvater verweigerte das Sorgerecht entzogen worden war. Dieser Fall hat für unsere Mandantin und ihren Sohn jetzt eine erfreuliche Wendung genommen.

Der Junge sollte zur „Neuorientierung“ in einem Heim untergebracht werden. Diese vom Amtsgericht gefällte und vom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung sollte per Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Dieser hatte bereits einen Schlüsseldienst beauftragt, um die Tür zur Wohnung der Mutter zu öffnen und die Polizei zur Hilfe herbeigerufen, als in letzter Sekunde, per einstweilige Verfügung die Herausnahme gestoppt werden konnte. Der Schlüsseldienst hatte sich bereits an der Wohnungstür zu schaffen gemacht. Die zeitgleich eingelegte Gehörsrüge und Verfassungsbeschwerde führten nunmehr zu einer revidierenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht , bei der die Richter Ihre eigene Entscheidung aufhoben und unserer Mandantin die alleinige Personensorge zusprachen. In seiner neuerlichen Entscheidung geht das Oberlandesgericht  in sehr zutreffender Art und Weise davon aus, dass es unverhältnismäßig ist, ein Kind zur Durchsetzung des Umgangsrechtes in einem Heim fremdunterzubringen. Dies ist nach Ansicht der Richter auch dann unverhältnismäßig, wenn man wie hier vom Oberlandesgericht unterstellt, zu der Auffassung gelangt, dass die Umgangsverweigerung auf einer Beeinflussung des Kindes durch die Kindesmutter beruht. Alleine der Umstand, dass sich nicht sicher voraussagen lässt, wie das Kind auf die gewaltsame Trennung von der Mutter reagieren wird und zudem unklar ist, ob die Maßnahme tatsächlich geeignet ist, Umgangskontakt mit dem Vater herzustellen, führen zu dem Ergebnis, dass die vom Gutachter angedachte Maßnahme unverhältnismäßig ist. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist vor allem der Umstand, dass der Senat seine eigene Entscheidung aufgehoben hat. Ein sicherlich nicht alltäglicher Fall, aber umso begrüßenswerter, da er bei aller Kritik die mitunter an den Gerichten geübt wird zeigt, dass man dort auch bereit ist, eigene Entscheidungen zu überdenken. Kritisch zu hinterfragen bleibt nach wie vor die Arbeit mancher Gutachter die zu fragwürdigen Ergebnissen gelangen ohne ihre Ausführungen fachlich fundiert zu untermauern.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindeswohl, Bindungstoleranz

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