„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“
Als Rechtsanwalt für Scheidungen, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover stelle ich fest, dass das Wechselmodell immer beliebter wird. Dabei muss diese spezielle Art der teilweise paritätischen Kindesbetreuung im Kontext sich wandelnder Geschlechterrollen sowie veränderter Leitbilder und Praktiken der Ausgestaltung von Elternrechten gesehen werden. Gerade ein gelebtes Wechselmodell kann zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Man könnte im familiengrichtlichen Alltag fast den Eindruck gewinnen, als würde ein solches Wechselmodell gerade erst den Hochkonflikt herbeiführen.
Als Rechtsanwälte für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover haben wir eine Kindesmutter vertreten, welche im Ursprungsverfahren die überwiegende Betreuung ihres Sohnes unverschuldet verloren hatte. Die Begründung für diese gerichtliche Maßnahme erschien nicht nachvollziehbar. Sie war aus unserer Sicht der Positionierung der Verfahrensbeteiligten zugunsten des anderen Elternteils geschuldet. Kindliche Bedürfnisse spielten dabei keine tragende Rolle.
Als Rechtsanwälte für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover berichten wir über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell. Wir wollen anhand der aktuellen Rechtsprechung nachfolgend aufzeigen, worauf es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ankommt.
Als Rechtsanwalt für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover haben wir vor dem Oberlandesgericht eine Elternteil vertreten, welchem gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entzogen worden war. Die Gründe bestanden in einer von der Kinder-und Jugendpsychiatrie umschriebenen kombinierten Entwicklungsstörung und einer Bindungsstörung. Über die Art- und Weise der Intervention bestand zwischen den Eltern und dem Jugendamt Streit.
Wenn Gutachter Eltern eine fehlende Bindungstoleranz attestieren oder das andere Elternteil eine solche auch nur behauptet heißt es schnell, dass keine Erziehungsfähigkeit gegeben oder diese zumindest eingeschränkt ist. Richter schließen dann oft auf eine Kindeswohlgefährdung und schon tritt die Frage des Sorgerechtsentzugs in den Raum. Hier besteht vor allen die Besonderheit, dass der Richter von sich aus auf eine Kindeswohlgefährdung schließen kann und von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge einleiten kann. Hierzu bedarf es keines Antrages des anderen Elternteils. Aus einem Umgangsverfahren kann so schnell ein Sorgerechtsverfahren werden.
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