„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“
Als Rechtsanwalt für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover stelle ich fest, dass das Wechselmodell in aller Munde ist und von vielen als Modell der Zukunft gesehen wird. Fragwürdig erscheint jedoch, ob diese Modell auch generell im Sinne der betroffenen Kinder ist, oder ob es nicht in erster Linie zur Durchsetzung von Elternrechten dient. In unserem aktuellen Fall jedenfalls äußerte das Kind Vorbehalte, weil es aus seiner Sicht kein richtiges Zuhause wie andere Kinder habe. Aber auch andere Aspekte führten vorliegend dazu, dass das Wechselmodell dem Residenzmodell weichen musste. Die Gründe sind auf eine Vielzahl von sorgerechtlichen Verfahren übertragbar.
Die gerichtlichen Entscheidungen zum Sorgerecht werden leider immer fragwürdiger und führen häufig zu einer sekundären Kindeswohlgefährdung durch Fehlreaktion von Jugendämtern, Sachverständigen und nicht zuletzt Richtern. Es gehört aus meiner Sicht mittlerweile zum Standard, dass Kindern beim Streit der Eltern um das Sorge-und/oder Umgangsrecht im Heim zu landen. Dabei wird das Eingreifen von Gerichten und Jugendämtern immer niedrigschwelliger. Dabei gilt gerne das Motto „wenn zwei sich streiten freut dich der Dritte“. Heutzutage wird lieber eine Intervention zu viel angeordnet, als zu wenig. Das falsche Maßnahmen aber einen viel größeren Schaden anrichten, als Passivität wird dabei oft ignoriert. Leider tun sich Gerichte dabei auch extrem schwer fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Bei solchen Entscheidungen steht aus meiner Sicht die Bestrafung der Eltern oder eines Elternteils im Vordergrund. Die Auswirkungen von abrupten Trennungen der Kinder von ihren Eltern werden dabei kaum noch diskutiert. Die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer Fremdunterbringung werden ebenfalls nur sehr stiefmütterlich behandelt. Insbesondere, welche konkreten Vorteile eine Fremdunterbringung aufweist, erschließt sich meist nicht. Und, was noch viel schwerer wiegt, ist die Herausnahme erstmal erfolgt, sehen weder Gerichte noch Jugendämter eine Veranlassung an der Rückführung der Kinder in ihre Familien zu arbeiteten. Trotz aller gesetzlichen Vorgaben wird vielmehr systematisch daran gearbeitet die Kinder von ihren Eltern zu entfremden, wie auch mein nachfolgender Fall eindringlich zeigt.
Wir haben ein Verfahren zur Übertragung des Sorgerechts übernommen, nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts gerade ergangen war. Das Gericht hatte entschieden, dass ein Mädchen, welches mit seiner Halbschwester seit der Geburt bei der Mutter gewohnt hatte ab sofort beim Vater leben sollte. Verbunden damit ist ein Ortswechsel, mithin auch ein Wechsel des Kindergartens. Wir haben gegen diese Entscheidung umgehend Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erhoben.
Wir haben im Namen eines Verfahrensbeistands und einer Kindesmutter Verfassungsbeschwerde erhoben. Wir mussten uns dabei mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen es rechtlich zulässig ist, den Aufenthaltswechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen durch gerichtlichen Beschluss zu beschließen und zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung staatliche Gewalt gegen die betroffenen Kinder anzuwenden.
Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters nach § 1626a BGB muss bei der Kindesmutter und ihrem Rechtsanwalt zu größtmöglichster Obacht führen. Dazu muss die familieäre Situation intensiv hinterfragt und mit den gesetzlichen und prozessualen Gegebenheit eines familiengerichtlichen Verfahrens in Einklang gebracht werden. Unterbleibt dies, kann das zu tragischen Konsequenzen für die Kindesmutter führen wie der nachfolgende Fall eindringlich zeigt.
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